Stilisierte Abbildung des Corona Virus'

Steuern und Abgaben

Laufzeit von gewährten Stundungen prüfen

Eine steuerliche Hilfsmaßnahme anlässlich der Corona-Pandemie ist die i.d.R. zinslose Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steueransprüche. Ausweislich der FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums (BMF) werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Davon ausgehend, dass die “ersten” durch die Finanzverwaltung gewährten Stundungen im Laufe des April ausgesprochen wurden, ist damit zu rechnen, dass die Laufzeiten dieser Stundungen kurz vor der Beendigung stehen und damit die Steueransprüche fällig werden.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Möglichkeit eines Antrags auf Anschlussstundung zusammen mit dem Steuerberater geprüft werden sollte. Im Rahmen des Antrags sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die weiter bestehende unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Pandemie darzulegen. Die Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten sollten sinnvollerweise den Antrag ergänzen.

Die FAQ Corona des BMF können hier abgerufen werden:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html


Hinweise zur befristeten Senkung der Umsatzsteuer  

Eine Maßnahme im Rahmen des Konjunktur-Pakets des Bundes ist die Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Mit dieser befristeten Absenkung sind zahlreiche Fragen verbunden.

Grundsätzlich:

Die Änderungen sind auf Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 erbracht werden (der Zeitpunkt der Rechnung spielt keine Rolle). Dies gilt auch, wenn die USt., bspw. für Anzahlungen, bereits erbracht wurde. Die Steuerberechnung ist dann in dem Voranmeldezeitraum zu berücksichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.  

Einzelheiten können Sie anliegenden Hinweisen/Merkblättern entnehmen:

Ergänzend möchten wir auf folgendes hinweisen:

Eine Verpflichtung zur Anpassung des Endkundenpreises besteht grundsätzlich nicht:

Senkt ein Betrieb die bis zum 30.06.2020 geltenden (Brutto-)Preise nicht, gelten diese ab dem 01.07. für die Kunden weiter (Netto-Preise sind u.a. in Kassen anzupassen). Der Unternehmer muss den verringerten USt-Satz abführen.

Soll die USt-Senkung weitergegeben werden, ohne dass die Preisauszeichnung geändert werden muss, kann ein Pauschalrabatt auf die (Brutto-)Preise gewährt werden.
Voraussetzung:

  • Zeitlich begrenzte Preissenkung (01.7.-31.12.)
  • Bekanntmachung durch Aushang im Laden / Banner auf der Internetseite etc.
  • Genereller Preisnachlass über die verschiedenen Leistungen hinweg

Wenn mit dem Pauschalrabatt die gesamte USt-Senkung weitergegeben werden soll, kann der Pauschalrabatt nicht mit der Umsatzsteuersenkung gleichgesetzt werden.

Ist die USt. bspw. auf Rechnungen zu hoch ausgewiesen, wird sie vom Unternehmer trotzdem geschuldet (§ 14c Abs. 1 S. 1 UStG, ggf. Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG möglich). Diese Regelung ist für Juli 2020 ausgesetzt: Unternehmen erhalten damit für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen: Es gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmenskette. Danach soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Wichtig: Der Leistungsempfänger darf aus „Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen (vgl. 3.12 des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2020). Sind die 19% im Vertrag fixiert, sollte der Juli genutzt werden, die Verträge anzupassen (Ergänzung am besten auf die „gesetzliche Umsatzsteuer“).

Bzgl. Details im Einzelfall sollte zur Steuersicherheit mit dem Steuerberater gesprochen werden.  


Erleichterungen für Stundungen der SV-Beiträge (letztmalig) verlängert

Die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge wurde nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der "erheblichen Härte" gelten.
Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wird das vereinfachte Stundungsverfahren für Mai allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.
Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes können Sie hier herunterladen.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.


>> DTV-Info Erleichterung bei Steuer- und Sozialabgaben - Stand: 11.05.2020

I Erleichterung bei der Zahlung fälliger Steuern

  1. Erleichterte Stundungsmöglichkeiten
  2. Erleichterte Anpassung von Vorauszahlungen
  3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen/Säumniszuschläge

II Erleichterung bei der Zahlung fälliger Sozialabgaben

  1. Berufsgenossenschaft BG ETEM
  2. Krankenkasse

BMF - Fristverlängerung für Abgabe Lohnsteuer-Anmeldung

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 23.4.2020 verlautbart, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Corona-Krise auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von längstens zwei Monaten gewährt. Die Fristverlängerung kann von Unternehmen beantragt werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.


Corona & Handwerkerrentenversicherung

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis zum 31.10.2020 aussetzen.
Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.
Weitere Infos unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/200327_Selbststaendige.html


FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium hat häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise veröffentlicht. Einzelheiten sollten mit dem Steuerberater und/oder dem Ansprechpartner in der jeweiligen Behörde (bspw. Finanzamt) besprochen werden.
Sie finden die FAQ auf unserer Corona-Sonderseite unter: https://www.dtv-deutschland.org/files/DatenDTV/coronafiles/RSIV-Anlage_BMF_FAQ_Corona.pdf


FAQ-Liste zur Stundung von SV-Beträgen

Zur Stundung von Sozialversicherungsbeträgen hat der Gesamtverband der Sozialversicherungsträger eine Liste mit Fragen und Antworten veröffentlicht, die Sie auf unserer Corona-Sonderseite finden: www.dtv-deutschland.org/files/DatenDTV/coronafiles/FAQ_Stundung_Krankenkasse.pdf